Künstlersozialkasse (KSK) für den DJ?
Die Abgabe für die Künstlersozialkasse ist ein in der Branche heiß umstrittenes Thema!
Discjockeys gehören laut KSK nicht zum Kreis der Künstler an, denn das reine Abspielen oder Aneinanderreihen von Musikstücken und das Sprechen kurzer, verbindender Texte genügt nicht um die Künstlereigenschaft gemäß §2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu erfüllen.
Der Gesetzestext laut §2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) lautet: "Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt."
Das Abspielen von Musik ist somit keine darstellende Kunst, eine neue Kunst wird beim Abspielen von Musik nicht erzeugt. Der DJ gilt erst dann als Künstler, wenn er aus den Originaltiteln durch Verfremdung mittels Effekten, Einspielen von Instrumenten oder ähnlichem ein neues Klangbild entstehen lässt, so dass dabei im Ergebnis die Qualität einer künstlerischen Eigenproduktion (eine neue Komposition) entsteht.
Somit zählt ein Alleinunterhalter, der durch seinen eigenen Gesang und die Art und Weise des Spielens (eigene Interpretation) der Komposition, Witzen, Sprüchen, Anekoten und Spielen Stimmung verbreitet als Unterhaltungskünstler.
Unsere Discjockeys sind daher von der Künstlersozialkasse ausgeschlossen, da sie Musik nur in reiner Form abspielen ohne eine (oben beschriebene) Verfremdung vorzunehmen.